
Wir helfen Ihnen, Berufsbetreuer:in zu werden!
Sie möchten andere Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen? Verantwortung übernehmen? Und über sich selbst hinauswachsen? Dann sollten wir uns kennenlernen!
Gemeinsam finden wir heraus, ob Sie bereits die Qualifikation für die Berufsbetreuung haben oder Ihnen noch etwas fehlt. Keine Sorge: Wir helfen Ihnen dabei, die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer:in zu erfüllen – Schritt für Schritt.
Qualifikationen auf einen Blick
Voraussetzung für die Tätigkeit als Berufsbetreuer:in ist eine anerkannte Qualifikation gemäß § 5 oder § 6 BtRegV. Oder der Nachweis einer vergleichbaren Sachkunde nach § 7 Absatz 6 BtRegV.
Was genau das bedeutet, erklären wir Ihnen hier!
§ 5 BtRegV – Sachkundenachweis durch betreuungsspezifische Qualifikation
Sie haben ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten Studiengangs bzw. Aus- oder Weiterbildungslehrgangs an einer Hochschule, der gezielt auf die Anforderungen der rechtlichen Betreuung ausgerichtet ist? Damit gilt nach § 5 BtRegV die erforderliche Sachkunde als nachgewiesen.

§ 7 BtRegV – Gleichgestellte Qualifikationen
Nach § 7 Absatz 6 BtRegV gilt die erforderliche Sachkunde auch dann als nachgewiesen, wenn Sie eine der folgenden Qualifikationen haben:
- die Befähigung zum Richteramt
- ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik
- ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit
Diese Qualifikationen sind aus rechtlicher Sicht den Sachkundevoraussetzungen gleichgestellt.

§ 6 BtRegV – Sachkundenachweis durch anerkannten Sachkundelehrgang
Wenn Sie keine betreuungsspezifische Hochschulqualifikation nach § 5 haben, können Sie die notwendige Sachkunde gemäß § 6 BtRegV durch einen nach Landesrecht anerkannten Sachkundelehrgang nachweisen. Denn ein solcher Lehrgang vermittelt die relevanten fachlichen Inhalte und schließt mit einem entsprechenden Zertifikat ab.
Warum sind diese Nachweise wichtig?
Weil sie belegen, dass angehende Berufsbetreuer:innen über das nötige Fachwissen und die persönliche Eignung verfügen, um die Interessen und Rechte betreuungsbedürftiger Menschen verantwortungsvoll zu vertreten. Ein Sachkundenachweis ist Voraussetzung für die Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde – und somit für den Einstieg in eine erfüllende und gesellschaftlich wertvolle Tätigkeit.
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